Flugvorbereitung/Zoll
Zoll / Einreise

VORWEG: Leider geht es mit dem Thema "Einreise" in Frankreich seit ein paar Jahren etwas drunter und drüber. Los ging es mit der Flüchtlingswelle und den Anschlägen in Paris Ende 2015. Es wurde schließlich ein Ausnahmezustand verhängt, welcher letztlich vor dem Hintergrund der Fußball-EM noch ausgedehnt wurde. Dann folgten bekanntlich weitere Anschläge. Und seit 2020 natürlich die ganze Covid-Thematik und seitdem generell die Flüchtlingsthematik sowie die allgemeine Einschränkungs- und Kontrollwut, die überall spürbar ist. Daher bestehen in Frankreich gewisse Einschränkungen bezüglich der sonst im Schengenraum gewohnten Freiheiten, die kurz erläutert sein müssen:

Und zwar ist es so, dass viele französische Flughäfen derzeit auch für internationale Flüge, die eigentlich gar keine Grenzpolizeikontrolle erfordern (z.B. solche aus oder nach Deutschland), eine Voranmeldung ("PN") fordern, sprich: diese Flüge sollen vorab, teils sogar mit 24 oder gar 48 Stunden Vorlauf, dem französischen Zoll avisiert werden. Meist will der Zoll mittlerweile dazu vorab eine Liste der Insassen mit Ausweisnummern etc. haben. Das ist leider sehr nervig. Der Punkt ist aber: diese Anforderungen gelten stets nur für Plätze, die grundsätzlich die Möglichkeit der Schengen Ein- oder Ausreisekontrolle bieten (so genannte "points de passage frontalier"). Und wie gesagt: dies gilt dort derzeit vielfach auch für internationale Flüge innerhalb Schengens!

Grundlage dafür ist ein Passus im Schengener Abkommen, der es Zeichnerstaaten erlaubt, zeitweise (entgegen dem Grundgedanken des Abkommens) doch Grenzkontrollen durchzuführen. Diesen Passus hat Frankreich aktuell bei der EU gezogen. Bedeutet aber eben nur: die Behörden haben *das Recht*, bei Ein- und Ausreise Personenkontrollen durchzuführen. Es heißt aber zum Glück nicht. dass man als Pilot - solange man sich innerhalb des Schengenraum bewegt - gezwungen wird, nur über zugelassene Grenzübergangspunkte ein- oder auszureisen. Auf das Fliegen bezogen bedeutet das, dass man auch weiterhin bei Flügen innerhalb des EU+Schengenraums alle beliebigen Flugplätze Frankreichs nutzen darf. Es ist lediglich so, dass die Behörden Ausweiskontrollen durchführen *dürfen*, und hierfür (um dazu in die Lage versetzt zu werden) eben auch eine Voranmeldung des Flugs fordern. Dies aber wie gesagt nur an jeden Plätzen, die als "Grenzübergangsstelle" klassifiziert sind. Soweit kllar?

Das ganze Thema mit den Grenzkontrollen an den "points de passage frontaliers"-Plätzen wird allerdings leider von Platz zu Platz völlig uneinheitlich gehandhabt. Daher kann ich nur folgende Tipps geben: die NOTAMs noch genauer studieren als sonst. Leider kümmern sich viele Plätze aber nicht mal um die Herausgabe eines NOTAMs zu dieser PN-Pflicht, sondern schreiben wenn überhaupt lediglich einen Hinweis auf ihre (oft nur auf Französisch verfügbare...) Website. Das geht natürlich genau genommen gar nicht. Es führt aber im Zweifel dazu, dass es - wenn man sich NICHT vorab angemeldet hat und dann aus dem Ausland kommend dort landet - vor Ort zumindest etwas "Palaver" und ggf. auch Zeitverlust geben könnte, was man sich sicher lieber ersparen möchte.

Da einige Plätze sich wie gesagt nicht mal die Mühe machen, ein NOTAM herauszugeben, empfehle ich außerdem, und zwar mindestens zwei Tage vor dem Flug selbst, sich - wenn es sich beim Zielflugplatz um einen point de passage frontalier handelt - im Zweifel direkt bei diesem darüber zu erkundigen, was denn aktuell konkret für "internationale" Flüge gefordert wird.

Oder aber - am einfachsten - man verwendet für Ein- und Ausflüge (innerhalb der EU+Schengenraums) einfach nur noch "kleine" Plätze, die formal gar keinen Status als Grenzübergangsstelle haben, denn diese unterliegen dann auch keiner PNR-Anforderung dafür, dürfen aber natürlich weiterhin direkt angeflogen werden. Dies bestätigt auch das gültige Arrêté du 24 Octobre 2017. (Artikel 9). So widersinnig das auch klingen mag.

Insgesamt bleibt es aber dabei: die Situation ist leider unbefriedigend, und es bleibt sehr zu hoffen, dass sich das alles bald mal wieder normalisiert.

So, nun aber zu den generellen Infos bezüglich den grundsätzlichen Regelungen zum Thema Zoll / Einreise in Frankreich, also für Flüge außerhalb des EU-Raums oder des Schengen-Raums.

Grundsätzlich ist das Thema Zoll / Einreise in Frankreich (zumindest für "Besuchende" aus Deutschland und Österreich) glücklicherweise (mit der oben genannten aktuellen Einschränkung) kein besonders großes Thema, denn Frankreich gehört bekanntlich ebenso zur Gruppe der Mitglieder der EU-Zollunion und Vollanwender des Schengener Abkommens. Das bedeutet also: man kann, wie man es seit Jahren in den meisten Teilen Europas gewohnt ist, salopp gesagt einfach einen Flugplan machen und losfliegen, ohne Rücksicht auf den Zollstatus des Start- und Landeplatzes. Dies gilt also u.a. für Flüge von und nach Deutschland, die Niederlande, Dänemark, Belgien, Portugal, Spanien, Österreich und Italien (wenn auch eben mit den oben genannten aktuellen Einschränkungen).

Wirklich relevant ist im Zusammenhang mit Frankreich also das ganze Zoll- und Einreisethema eigentlich weitestgehend nur für (mittlerweile) drei Gruppen: 1. Piloten, die von der Schweiz aus in Richtung Frankreich fliegen bzw. wieder zurück; 2. Piloten, die von Frankreich in die Republik Irland oder wieder zurück wollen und 3. Piloten, die nach UK, auf die Kanalinseln oder auf die Isle of Man fliegen bzw. von dort wieder nach Frankreich wollen.

Zu 1.: Bei diesen Flügen ist bekanntlich in Frankreich nur Zoll im engeren Sinne notwendig, denn die Schweiz ist ja ebenfalls Schengen-Vollanwender. Man muss also gut prüfen, ob auf dem angepeilten Landeplatz in Frankreich "Zoll" (französisch: "douane") zur Verfügung steht und ob dies mit einer Voranmeldung verbunden ist.

Also: unbedingt genau prüfen, ob auf dem geplanten Platz tatsächlich Zoll gemacht werden kann und ob dafür eine Voranmeldung notwendig ist. Hinweis: 2016 haben eine ganze Reihe von Plätzen zwar ihren Status als Schengen-Grenzübergangspunkt, zum Teil aber nicht unbedingt den Status als Zollplatz verloren; dies betrifft dann also Flüge aus der und in die Schweiz nicht, denn die Schweiz ist ja Teil des Schengen-Raums, und es geht hier ja nur um das Thema der EU-Grenzen.

Man muss also beim Studium der AIP und der NOTAMs schon sehr genau hinsehen; früher galt für Frankreich weitestgehend, dass Zoll und Einreise an den Flughäfen Hand in Hand gingen. Dies ist heutzutage nicht immer unbedingt mehr der Fall. Es gilt: ein Platz, der Einreiseplatz ist, ist stets auch Zollplatz. Ein Zollplatz muss aber nicht unbedingt auch Einreiseplatz sein. Ein Beispiel: die beiden beliebten Pariser GA-Plätze Toussus-Le-Noble (LFPN) und Pontoise (LFPT) haben ihren Status als "Einreiseplatz" ("point de passage frontarlier") verloren; nicht aber den als Zollplatz. Man kann dort (mit Voranmeldung) weiterhin eine reine Zollkontrolle machen. Heißt also, dass dort weiterhin Flüge von und zu Nicht-EU-Staaten erlaubt sind, solange man innerhalb von Schengen bleibt. Mit anderen Worten: Flüge von und in die Schweiz sind möglich; Flüge von und nach UK aber nicht. Es gibt noch einige weitere Plätze, die zwar Zollplatz, aber nicht Grenzübergangspunkt sind, vor allem entlang der Schweizer Grenze.

Hier ein paar Tipps für nach wie vor zugelassene Zollplätze in unmittelbarer Nähe der Schweizer Grenze: Annemasse (LFLI), Grenoble St. Geoirs (LFLS), Annecy (LFLP), Chambery (LFLB), Colmar (LFGA), Besançon (LFQM), Dole-Tavaux (LFGJ), Montbéliard (LFSM), Beaune (LFGF) und Pontarlier (LFSP). Diese erfordern stets eine Voranmeldung von einigen Stunden (hierzu ist in der Regel ein Formular des Zolls auszufüllen, welches aber zum Teil nicht im Interent verfügbar ist, sondern zunächst per email von der zuständigen Zollstelle angefordert werden mus).

Dazu kommen natürlich die beiden (recht teuren und weniger GA-freundlichen) Flughäfen Basel (LFSB) und Genf (LSGG), die beide doppelten Zollstatus (Schweiz und Frankreich) haben.

Es gibt im Internet von der EU auch eine Liste aller Zollflugplätze in Europa und somit auch Frankreich. Die aktuelle Version (von Anfang 2023) findet sich hier. Leider ist aber dennoch sehr mit Vorsicht zu geniessen. Annemasse (LFLI) fehlt dort zum Beispiel, erlaubt aber de facto Zolleinflüge und Zollausflüge. Im Zweifel: bitte beim Flugplatz bzw. der für der Fluglplatz zuständigen Zollstelle (Kontaktdaten im Abschnitt "Customs" des AD-Eintrags bzw. am Ende der VAC).

Natürlich spricht auch nichts dagegen, bei einem Flug z.B. von der Schweiz aus Richtung Frankreich die EU-Einreise zunächst z.B. in Deutschland zu machen (wo ja mittlerweile sämtliche Flugplätze, also auch die Nicht-Zollplätze hierfür genutzt werden dürgen und letztere auch gar keine Voranmeldung erfordern) und dann nach Frankreich weiterzufliegen.

Frankreich hingegen ignoriert leider bisher weitgehend die 2020 in Kraft getretenen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/877, also den unter gewissen Umständen geltenden Wegfall der Zollflugplatzpflicht.. Daher muss man bisher, um keine Risiken einzugehen, Frankreich bis auf Weiteres weiterhin bei Schweiz-Flügen unbedingt einen Zollplatz zu nutzen. Es sei aber gesagt, dass es einige Schweizer Piloten auch schon geschafft haben, mit Einverständnis des französischen Zolls auf einem Nicht-Zollplatz ein- oder auszureisen. Auch hier: Kontakt mit der regional zuständigen Zollstelle aufnehmen, nachfragen, deren Formular ausfüllen und rechtzeitig überstellen. Es scheint sich also durchzusetzen, dass man in Frankreich sehr viele Plätze für Schweiz-Flüge nutzen kann, allerdings nur mit voriger schriftlicher Anmeldung (welche gemäß Verordnung (EU) 2020/877 eigentlich nicht erforderlich sein sollte).

Nun zu 2.: die Republik Irland ist der "umgedrehte Fall" zur Schweiz, d.h. diese ist zwar Mitglied in der EU-Zollunion, dafür aber kein Vollanwender des Schengener Abkommens. Also muss man beim Ein- und Ausflug aus Frankreich stets eine Grenzkontrolle durchlaufen. Hierfür braucht man auf französischer Seite einen Platz, der solch eine Grenzkontrolle/-abfertigung erlaubt ("point de passage frontalier").

Die offizielle Liste der "points de passage frontaliers", also die der zugelassen Schengen- Ein- bzw. Ausreiseplätze, Stand 2021 (2023 noch akuell), finden Sie hier.

Diese Liste ist korrekt und auch definitiv abschließend; es ist also unter normalen Umständen nicht möglich, auf einem anderen Platz als diesen eine Schengen-Einreise oder Schengen-Ausreise zu machen. Und auch jedem der dort genannten Plätze funktioniert das mit der Schengeneinreise bzw. Schengenausreise auch (wenn man die leider langen PN-Fristen und Verfahren beachtet). Ja: leider haben die meisten dieser Plätze mittlerweise eine PN-Regelung für solch eine Ein- oder Ausreise in bzw. aus dem Schengenraum, da an vielen Plätzen die Polizei (oder das die Kontrolle durchführende Zoll- bzw. Polizeipersonal) nicht mehr permanent am Platz ist. Standardgemäß werden mittlerweile von den meisten sogar 24 Stunden Vorlauf gefordert, am Wochenende teils sogar 48 Stunden, was zu gutem Vorausplanen zwingt!

Und nun zu 3., also Flügen von oder nach UK, den Kanalinseln und der Isle of Man. Hier handelt es sich um Länder, die weder EU-Mitglied, noch Schengen-Anwender sind. Heißt also: sowohl Zoll, also auch Einreise bzw. Ausreise sind am französischen Ende notwendig. Nun ist es in Frankreich so, dass alle Plätze, die "point de passage fronalier" sind, immer auch Zollplätze sind. Daher sind diese also durchweg für solche Flüge geeignet und allen anderen eben nicht.

Tipps für beliebte Einreiseplätze direkt am Kanal sind: Calais (LFAC), Le Touquet (LFAT), Le Havre (LFOH), Deauville (LFRG), Caen (LFRK), Cherbourg (LFRC) und Dinard (LFRD); bei diesen ist aber wie gesagt mitterweile überwiegend für so etwas eine vorige Einreiseanmeldung (teils nur mit ein paar Stunden Vorlauf, teils aber auch zumindest offiziell mit 24 Stunden Vorlauf notwendig!). Dies meist direkt an den Zoll, teilweise erfolgt es aber auch indirekt über die Flughafenleitung. Leidiglich Calais (LFAC) und Le Touquet (LFAT) erfordern "nur" zwei Stunden und sind daher hierfür recht beliebt; in Le Touquet wird de facto sogar selbst diese Voranmeldung nicht eingefordert, was den Platz natürlich für Flüge von und zu den Britischen Inseln sehr bequem macht.

Für Paris-Besucher, die von oder nach UK, Irland, oder die Kanalinseln fliegen möchten: Schengen- Ein- bzw. Ausreise von und zu den Britischen Inseln ist wie gesagt in Toussus-Le-Noble (LFPN), Lognes-Emerainville (LFPL) und auch Pontoise (LFPT) nicht mehr möglich. Einzige Option hierfür im Großraum Paris ist mittlerweile der Platz Beauvais (LFOB); dieser ist zwar schon recht weit von Paris entfernt, hat aber dank Ryanair eine recht gute Anbindung mittels Bus. Le Bourget (LFPB) bietet natürlich auch Einreisemöglichkeit, ist aber sehr sehr teuer. "Zur Not" kommt ggf. auch noch Rouen (LFOP) mit Weiterfahrt per Zug in Frage. Die andere Alternative ist, zunächst auf einem Platz nahe am Kanal die Einreise zu machen (z.B. Le Touquet) und erst dann auf einen beliebigen Platz bei Paris (z.B. St. Cyr, LFPZ) weiterzufliegen.

In jedem Fall: bitte immer aufmerksam die NOTAMs checken, denn die Zoll- und Grenzkontrollregelungen der Flugplätze ändern sich recht häufig. Und selbst dann, wie gesagt: bei Unklarheiten den Flugplatz kontaktieren!

Für alle Zoll- und Einreisethematiken, die bei solchen Flügen hingegen die Seite der Britischen Inseln betreffen, sei hier auf www.fliegen-in-uk.de verwiesen.

Die Voranmeldung ("PN")

Wie macht man, dort wo auf französischer Seite eine "PN" gefordert wird, also nun die Anmeldung für Zoll oder eine Schengen- Ein- oder Ausreise? Nun, in den meisten Fällen ist hierfür in der AIP bzw. auf der VAC eine E-Mail Adresse direkt vom Zoll angegeben (seltener auch eine Adresse beim Flugplatz, wo man sich dann um die Weiterleitung kümmert). Was muss man dort angeben? Nun, das ist (für den Fall der Schengeneinreise bzw. Schengenausreise) gesetzlich vorgegeben, und zwar ist es im Wesentlichen: der Tag und die Ortzeit der Landung bzw. des Starts, Name des Eigentümers des Luftfahrzeugs, Kennung, Typ, Start- oder Zielort (sowohl den in Frankreich als auch am "nicht-französischen" Ende des Flugs) und Details zu den Personen an Bord (Namen, Funktion an Bord, Staatsbürgerschaft, Ausweisnummer). Zuguterletzt noch die Kontaktdaten der Crew.

An manchen Plätzen bzw. manchen Zollämtern reicht das stichpunktartig in Form einer einfachen Email. Es gibt allerdings einige Plätze bzw. Zollämter die ein eigenes Formular (pdf) haben, das man ausfüllen soll. Leider ist es auf Reisen (mit nur einem iPad o.ä.) nicht einfach, so was auszufüllen. Manchmal geht dann trotzdem eine schlichte Mail (wenn alle abgefragten Daten erteilt werden). In seltenen Fällen wird das aber nicht akzeptiert und auf das Formular bestanden. Dann muss man schauen wie man das löst. Im Zweifel irgendwo das Formular ausdrucken lassen, es leserlich per Hand ausfüllen, ein ordentliches Foto machen und dieses dann per Mail verschicken. In Calais z.B. werden Berichten zu Folge 300 Euro Strafe angedroht, wenn man sich zwar anmeldet aber nicht das dort erwünschte Formular benutzt hat! Auch für reine Zollanmeldungen (also bei Flügen von und in die Schweiz) haben die Ämter teils ihre eigenen Formulare.

Wie sieht es mit der Sprache bei dieser Voranmeldung aus? Nun, im Gesetz steht dazu gar nichts. Das kann man nun auf verschiedene Art und Weise interpretieren. Theoretisch müsste auch Englisch gehen (wir reden ja hier letzlich von internationaler Luftfahrt), aber Zoll- und Grenzpolizeiämter haben ja direkt nicht mit Luftfahrt zu tun und sind daher oft eher "French-only". Also: wer es kann, dem empfehle ich es, die Voranmeldung auf Französisch zu machen. Hier mal zum Wiederverwenden ein Beispiel einer solchen Voranmeldung für einen Non-Schengen Flug):

[Betreff] Préavis de vol international et vol hors-Schengen

Bonjour,

voici les details d‘un vol international et hors-Schengen avec départ [bzw. arrivée] de [bzw. à] l‘aerodrome de ... (LFxx):

Date: xx/xx/20xx
Heure local: xx:xxh
Proprietaire de l‘aeronef: Max Mustermann
Immatriculation de l‘aeronef: D-Exxx
Type de l‘aeronef: C182
Origin [bzw. Destination]: EGxx [als Beispiel]
Nature du vol: privé (pas de fret à bord, rien a declarer)

Equipage:
1) Philipp Tiemann, nationalité allemande, numero C.I.: 1234568
2) Jens Tiemann, nationalité allemande, numero C.I.: 2345689
usw.

Cordonnées de l‘equipage: 
Philipp Tiemann, tel: +4912345689, philipp.tiemann@gmx.de

Meilleures salutations,
Philipp Tiemann

Fertig! Bitte beachten Sie, dass Sie in aller Regel keinerlei Rückantwort auf diese Mail erhalten. Das hat nichts zu bedeuten; wenn es keine Rückfragen gibt, wird in der Regel auch nichts geantwortet. Das heißt aber auch nicht, dass der Zoll auf keinen Fall kommen wird. Bleiben Sie also bis zur angegebenen Anflugzeit bzw. angegebenen Ankunftszeit unbedingt am Platz.

Noch zwei Hinweise zum Umgang mit dem Zoll bzw. der Grenzpolizei in Frankreich: sollten Sie in Frankreich landend oder in Frankreich startend einen Flug mit Start oder Ziel außerdem des Schengenraums oder EU-Raums durchführen: 1.: bei Plätzen mit Präsenzstelle der Zolls bzw. der Polizei: gehen Sie vor dem Start bzw. nach der Landung in deren Büro vorbei und melden sich. Das wird so gefordert. Es reicht also nicht, einfach nur einen solchen Platz benutzt zu haben, sondern man sollte sich aktiv dort zur Kontrolle melden. Und 2.: bei Plätzen, wo Zoll bzw. Polizei gat keine Präsenzstelle vor Ort hat:: verlassen Sie zum Start nie die Parkposition vor der von Ihnen in der Anmeldung angegeben Abflugzeit; manchmal kommen die Beamten nämlich auf die letzte Minute doch noch zur Kontrolle. Genauso bei der Landung: verlassen Sie den Flugplatz nach der Landung nicht vor Ablauf der von Ihnen angegebenen Ankunftszeit.

Abschließend noch Folgendes: Sollten Sie ein N-registriertes Flugzeug fliegen und damit nach Frankreich kommen, machen Sie sich ganz besonders auf eine mögliche Zollkontrolle gefasst. Es ist so, dass N-registrierte Flieger ganz besonders im Visier des französischen Zolls sind. So kommt es vor, dass dieser (durch Flugplandaten avvisiert) nach dem Stichprobenprinzip N-regs. kontrolliert. Dies passiert wohlgemerkt auch auf kleinen Provinzplätzen; die Zollbeamten kommen dann - meist durch den Flugplan informiert - dorthin gefahren. Von maximaler Wichtigkeit ist hier, dass man Dokumente mit sich führt, welche zweifelsfrei die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer auf das Luftfahrzeug in einem EU-Land belegen. Achten Sie darauf, dass diese (oder die Kopien, die Sie mitführen) gut leserlich ist, inklusive der (möglicherweise viele Jahre alten) Stempel. Idealerweise hat man auch Kopien der Rechnung(en) dabei, mit der die Einfuhr beglichen wurde. Dies bitte nicht auf die leichte Schulter nehmen - ich rede aus Erfahrung...


© Philipp Tiemann